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AGB

  1. Definitionen

    1. SIMA GmbH: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung SIMA GmbH, mit Sitz in der Brückenstraße 27 in 63906 Erlenbach a. M., Deutschland, handelnd unter der Handelsregisternummer HRB 17452.

    2. Vertragspartner oder Kunde: die andere (juristische) Partei der SIMA GmbH, der ein Angebot gemacht wurde, von der ein Vertrag angenommen wurde und/oder mit der ein Vertrag geschlossen wurde.

    3. Parteien: Vertragspartei und SIMA GmbH zusammen.

    4. Rahmenvertrag für Dienstleistungen: Ein von den Parteien unterzeichneter Vertrag im Sinne der Artikel 2 und 3 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

    5. Know-how: alle Software, Dokumentationen und/oder sonstige (Lehr-)Materialien, die im Rahmen des Vertrags entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. Analysen, Entwürfe und Berichte, sowie die entsprechenden Vorbereitungsmaterialien.

    6. Fehler: Nichteinhaltung des von der SIMA GmbH schriftlich mitgeteilten und vereinbarten Pflichtenheftes. Ein Fehler liegt nur dann vor, wenn er von einem Vertragspartner nachgewiesen und reproduziert werden kann.

    7. Interoperabilität: die Fähigkeit einer Software, Informationen mit anderen Komponenten eines Computersystems und/oder einer Software auszutauschen und mit Hilfe dieser Informationen zu kommunizieren.

    8. Hauptbetrag: der Betrag des für den betreffenden Auftrag ausgehandelten Preises (ohne Mehrwertsteuer). Handelt es sich um einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem (1) Jahr, so wird der Hauptbetrag auf die Summe der für ein Jahr ausgehandelten Gebühren (ohne MwSt.) festgesetzt.

    9. BGB: Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch.

    10. Hilfspersonen: Personen im Sinne von Artikel 278 BGB.

    11. Indirekte Schäden: Gewinn- und/oder Einkommensverluste, (Produktions-)Verluste, Kosten für oder im Zusammenhang mit Ausfallzeiten oder Verspätungen, Geldbußen, (entgangene) Rabatte und/oder Zahlungen von Dritten, alles im weitesten Sinne des Wortes.

    12. Abnahmetest: bezeichnet den Test, der vom Vertragspartner während der Abnahmetestperiode durchgeführt werden kann, um festzustellen, ob die Software frei von Mängeln ist, die die Leistung in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der SIMA GmbH wesentlich beeinträchtigen.

    13. Arbeitstage: Montag bis Freitag, außer an staatlich anerkannten Feiertagen.

    14. Lizenz: der eindeutige Code zur Aktivierung der von der SIMA GmbH entwickelten Software.

  2. Anwendbarkeit

    1. Diese Bedingungen gelten für alle von der SIMA GmbH abgegebenen Angebote, Kostenvoranschläge, Rechnungen, angenommenen Verträge und abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere für die Lieferung von Produkten, die Beratung, die Erbringung von Dienstleistungen und die Durchführung von Installations-, Wartungs-, Reparatur- und/oder Inspektionsarbeiten.

    2. Die SIMA GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Vertragspartner wird sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail über die Änderungen informiert. In dieser E-Mail bekommt der Kunde die neuen AGB zugesandt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser E-Mail zu widersprechen. Unterlässt der Vertragspartner einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der vierwöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird die SIMA GmbH den Vertragspartner im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

    3. Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach dem vorigen Absatz sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.

    4. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, z.B. in einem (schriftlichen) Vertrag oder einer Auftragsbestätigung.

    5. Wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertrag widersprüchliche Bedingungen enthalten, gelten die im Vertrag enthaltenen Bedingungen.

    6. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird von der SIMA GmbH ausdrücklich widersprochen.

    7. Der Vertrag stellt zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vollständigen Vereinbarungen zwischen der SIMA GmbH und dem Vertragspartner über die Erbringung der Leistungen dar, für die der Vertrag geschlossen wurde. Die SIMA GmbH und der Vertragspartner akzeptieren ausdrücklich die elektronische Kommunikation für den Vertragsschluss. Alle diesbezüglichen früheren Vereinbarungen oder Vorschläge zwischen den Parteien sind hinfällig.

    8. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages nicht rechtswirksam sein, werden die Parteien über den Inhalt einer neuen Bestimmung verhandeln, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

  3. Vereinbarung

    1. Ein Vertrag, wie auch immer er genannt wird, ist erst nach schriftlicher Annahme durch die SIMA GmbH rechtsverbindlich.

    2. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern der SIMA GmbH binden die SIMA GmbH nicht, es sei denn, sie werden von der SIMA GmbH in der vorstehend beschriebenen Weise angenommen.

    3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SIMA GmbH kann der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.

  4. Dauer

    1. Bezieht sich der Vertrag auf die regelmäßige oder anderweitig regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen, so wird er für den zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraum geschlossen. Wurde kein Zeitraum vereinbart, so gilt eine Frist von einem (1) Jahr. Unbeschadet des Artikels 20 ist das Recht der Vertragsparteien auf eine Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Laufzeit ausgeschlossen.

    2. Sofern nicht eine der Vertragsparteien das in diesem Absatz 1 genannte Abkommen bis zum Ende der Vertragslaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten kündigt, verlängert sich dieses Abkommen um ein (1) Jahr.

    3. Die Annullierung im Sinne dieses Artikels hat schriftlich zu erfolgen.

  5. Recht auf Nutzung

    1. Wenn die SIMA GmbH dem Vertragspartner im Rahmen des Vertrages bestimmte Software zur Verfügung stellt, erhält der Vertragspartner lediglich die nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz, (1) die Software und die Dokumentation auf dem designierten Router zu nutzen und (2) die Software und die Dokumentation ausschließlich für Archivierungs- oder Sicherungszwecke zu kopieren, vorausgesetzt, dass alle Titel, Markenzeichen und Hinweise auf Urheberrechte, Eigentumsrechte und eingeschränkte Rechte in allen solchen Kopien wiedergegeben werden und dass alle Kopien den Bedingungen dieses Vertrages unterliegen.

    2. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Nutzungsrecht an der Software nur für die Dauer des Vertrages und das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf die Nutzung der Software auf einem Router.

    3. Kosten für etwaige Updates und Upgrades der Software sind nicht im Vertrag enthalten, es sei denn, ihre Bereitstellung ist ausdrücklich Teil der vereinbarten Dienstleistungen.

    4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Änderungen an der von der SIMA GmbH vertragsgemäß bereitgestellten Software vorzunehmen.

    5. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine Kopie des Quellcodes der Software und es ist ihm ausdrücklich nicht gestattet, Reverse Engineering, Dekompilierung oder ähnliche Techniken anzuwenden.

    6. Die SIMA GmbH kann (technische) Maßnahmen zum Schutz der überlassenen Software treffen. Hat die SIMA GmbH solche Sicherungsmaßnahmen getroffen, ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, diese Sicherung zu umgehen oder zu entfernen.

  6. Einbau und Abnahme

    1. Die SIMA GmbH wird sich in angemessener Weise bemühen, eine lizenzierte Kopie der Software und der Dokumentation zu liefern.

    2. Die Einrichtung der Software auf dem Gerät und die Einbindung in die Netzwerkarchitektur erfolgt durch und auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Soweit die SIMA GmbH zur Durchführung oder Mitwirkung bei der Installation aufgefordert wird, erfolgt die Installation auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

    3. Vor der Abnahme der Software durch die Vertragspartei hat die Vertragspartei das Recht, die Software innerhalb des bezeichneten Testfalls ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Software-Abnahmetests zu betreiben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, beträgt die Abnahmetestperiode (d.h. der von den Parteien vereinbarte und in diesem Abschnitt angegebene Zeitraum in Tagen) für die Software sieben (7) aufeinanderfolgende Kalendertage ab dem Aktivierungsdatum der (Test-)Lizenz. Die Software gilt als vom Vertragspartner abgenommen, es sei denn, der Vertragspartner teilt der SIMA GmbH innerhalb der oben beschriebenen Abnahmefrist (schriftlich) das Gegenteil mit. Erhält die SIMA GmbH während der Abnahmetestfrist eine schriftliche Mitteilung des Vertragspartners, dass die Software den Abnahmetest nicht bestanden hat, so verlängert sich der Abnahmetermin (der Tag, an dem die Software den Abnahmetest erfolgreich abgeschlossen hat) täglich bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Software den Abnahmetest bestanden hat. Ungeachtet des Vorstehenden gilt das Netz als vollständig abgenommen, wenn und sobald die Vertragspartei vor dem Zeitpunkt der Abnahme eine Nutzung zu produktiven oder betrieblichen Zwecken vornimmt.

    4. Die Abnahme der Software darf nicht aus anderen Gründen als denjenigen, die sich auf die zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen beziehen, verweigert werden. Darüber hinaus wird die Abnahme der Software nicht wegen des Vorhandenseins geringfügiger Fehler verweigert, die die betriebliche oder produktive Inbetriebnahme der Software vernünftigerweise nicht verhindern, unbeschadet der Verpflichtung der SIMA GmbH zur Korrektur dieser geringfügigen Fehler gemäß Artikel 8, sofern dieser (noch) anwendbar ist.

    5. Stellt die SIMA GmbH dem Vertragspartner eine Testlizenz zu Evaluierungs- oder Testzwecken zur Verfügung (z.B. Demo- oder Testversionen), so ist das Recht des Vertragspartners zur Nutzung dieser Version auf (i) interne Evaluierungs- oder Testzwecke und ggf. (ii) den von der SIMA GmbH vorgegebenen Zeitraum beschränkt. Jegliche produktive Nutzung ist strengstens untersagt. Das Nutzungsrecht endet automatisch mit Ablauf des von der SIMA GmbH festgelegten Zeitraums.

    6. Die Software im Sinne dieses Absatzes 5 kann funktionalen Einschränkungen unterliegen; die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko des Vertragspartners.

    7. Die SIMA GmbH schließt bei der Überlassung einer Softwareversion nach diesem Absatz 5 die Haftung im Sinne einer Zusicherung bestimmter Eigenschaften aus.

  7. Aktualisierungen

    1. Die SIMA GmbH ist berechtigt, ihre Software nach eigenem Ermessen so zu ändern, zu verbessern, zu ersetzen oder zu ergänzen, dass die vereinbarte Leistung in diesem Vertrag nicht beeinträchtigt wird.

    2. Die Installation und Annahme eines Updates erfolgt gemäß Abschnitt 6.

  8. Beseitigung von Mängeln

    1. Die SIMA GmbH gewährleistet für die Dauer von zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Lieferung der Software, dass die gelieferte Software bei der Inbetriebnahme frei von Material- oder Codierungsfehlern ist und dass sie entsprechend dem ggf. beiliegenden Benutzerhandbuch arbeitet. Die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn die SIMA GmbH oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen hat.

    2. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Softwareprodukte ständig weiterentwickelt werden und Fehler auftreten können. Fehler stellen keinen Mangel der Software dar, wenn der Fehler nicht auf einen Fehler in der Kodierung der Software zum Zeitpunkt der Auslieferung oder einen defekten Datenträger der SIMA GmbH zurückzuführen ist.

    3. Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Fehler bei der Installation oder dem Betrieb der Software auf, so ist die SIMA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die SIMA GmbH wird dann unverzüglich nach Eingang der Mitteilung den Fehler untersuchen und im Falle einer berechtigten Mängelrüge wahlweise eine Ersatzlieferung vornehmen oder den Mangel beseitigen. Zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Vertragspartner der SIMA GmbH alle erforderlichen Informationen über die bisherige Nutzung und den Betrieb der Software zu geben und der SIMA GmbH den Zugriff auf die Software vor Ort oder über das Internet zu ermöglichen. Aufgrund der Komplexität der Softwareprogrammierung hat die SIMA GmbH je nach Art des Mangels mehrere, mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn die Software aufgrund des Mangels trotz der Nacherfüllungsversuche sowie des Ablaufs einer vom Vertragspartner schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht ordnungsgemäß arbeitet.

    4. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Vertragspartners außerhalb der Produktspezifikation geeignet ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Geschäftsleitung oder ein schriftlich bevollmächtigter Vertreter hat die konkrete Verwendung ausdrücklich zugesichert oder den Fehler arglistig verschwiegen.

    5. Wenn die Skripterstellung durch den Vertragspartner eine Abweichung zwischen der tatsächlichen und der vereinbarten Funktionalität der Software verursacht, wird diese Abweichung nicht als Softwaremangel eingestuft. Die Vertragspartei führt das Scripting auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko durch.

    6. Die Lieferung des Benutzerhandbuchs in englischer Sprache ist grundsätzlich zulässig.

  9. Vertrieb

    1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Vertragspartner die Software oder die Dokumentation weder ganz noch teilweise Dritten durch Abtretung, Unterlizenzierung oder auf andere Weise zugänglich machen oder vertreiben.

  10. Lizenzschlüssel

    1. Die Vertragspartei erwirbt Lizenzschlüssel, um diese auf einem bestimmten Router zu aktivieren. Ein (1) Lizenzschlüssel gibt der Vertragspartei das Recht, die Software für einen Zeitraum von einem (1) Jahr zu nutzen.

    2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Lizenzschlüssel für einen Zeitraum gültig, der der ursprünglichen Laufzeit des Vertrags entspricht. Nach der automatischen Verlängerung (siehe Artikel 4) beträgt die Gültigkeitsdauer eines Vertrags ein (1) Jahr.

  11. Zahlung

    1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlt die Vertragspartei den Lizenzschlüssel in jährlichen Raten.

    2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Vertragspartner die von der SIMA GmbH übersandten Rechnungen im Voraus ohne Abzug oder Skonto zu begleichen. Das Recht des Vertragspartners, etwaige Zahlungen mit der SIMA GmbH zu verrechnen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

    3. Die Vertragspartei meldet Beanstandungen einer Rechnung detailliert und schriftlich innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum an die SIMA GmbH. Nach Ablauf dieser Frist hat die Vertragspartei ihr Reklamationsrecht verwirkt. Eine Reklamation entbindet die Vertragspartei nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung.

    4. Die SIMA GmbH ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrages/der Verträge auszusetzen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag/den Verträgen auch bei Überschreitung von Fristen nicht nachkommt, ohne dass die SIMA GmbH zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.

    5. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen, so hat er ab Verzugseintritt gem. §§ 286, 288, 247 BGB auf den fälligen Betrag Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Einer gesonderten Mahnung bedarf es hierfür nicht.

    6. Bei Vertragsbruch/Konkurs oder Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die SIMA GmbH berechtigt, einen möglichen Dritten (im Falle eines Weiterverkaufsvertrages) zu informieren und eine Vertragsübernahme durch einen Dritten durchzuführen.

  12. Erwerb, Dauer und Beendigung von Lizenzen

    1. Die Lizenz kann nur digital über eine Bestellung bei der SIMA GmbH oder den Partnern der SIMA GmbH bezogen werden.

    2. Sofern nicht anders vereinbart und/oder angegeben, hat eine Lizenz eine Laufzeit von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Aktivierungsdatum einer Lizenz.

    3. Eine Lizenz verlängert sich stillschweigend zum jeweils gültigen Lizenzpreis um den gleichen Zeitraum wie die aktuelle Laufzeit, es sei denn, der Kunde hat die Lizenz mindestens 90 Kalendertage vor Ablauf der aktuellen Lizenzperiode gekündigt.

    4. Eine Lizenzkündigung kann nur schriftlich oder über ein von der SIMA GmbH zur Verfügung gestelltes Webportal erfolgen und muss mindestens 90 Kalendertage vor Ablauf der aktuellen Lizenzperiode bei der SIMA GmbH eingehen.

    5. Die Lizenzdauer endet in jedem Fall mit der Beendigung des Vertrages oder wenn die Vertragspartei ihren Verpflichtungen gemäß diesem Artikel 11 nicht nachkommt.

  13. End-of-Life (Beendigung)

    1. Die Software der SIMA GmbH unterliegt einem ständigen technischen Fortschritt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Software so verändert wird, dass die Software durch ein neues Produkt oder eine neue Lösung ("Nachfolger") in ihrer Funktionalität vollständig ersetzt wird. In diesem Fall wird die Software durch den Nachfolger ersetzt. Die Vertragspartei hat keinen Anspruch auf eine Lizenz für den Nachfolger. Zur Klarstellung vereinbaren die Parteien hiermit, dass eine Neuerung, die lediglich eine neue Release-Version darstellt, keinen Nachfolger darstellt.

    2. Die SIMA GmbH wird den Vertragspartner über geplante Änderungen des Software-Produktportfolios regelmäßig über den Bondix-Newsletter und über ihre Website informieren. Wird die Software der SIMA GmbH:

      1. durch einen Nachfolger ersetzt wird oder

      2. wenn es nicht mehr weiterentwickelt und damit eingestellt wird, muss die SIMA GmbH diese Maßnahme mit einer Frist von zwölf (12) Monaten schriftlich ankündigen ("End of Life").

    3. Die schriftliche Ankündigung des "End of Life" stellt gleichzeitig die ordentliche Kündigung der Softwarepflege für die entsprechende Software zum nächstmöglichen Termin dar. Die SIMA GmbH wird den Vertragspartner in ihrer schriftlichen Ankündigung über Möglichkeiten der Aktualisierung oder Migration auf einen aktuellen Nachfolger informieren.

  14. Rechte an geistigem Eigentum

    1. Alle geistigen Eigentumsrechte an Know-how und/oder Geräten liegen ausschließlich bei der SIMA GmbH oder ihren Lizenzgebern. Der Vertragspartner erhält nur die Nutzungsrechte und Befugnisse, die in diesen Bedingungen oder im Vertrag innerhalb der durch die Lizenz gesetzten Grenzen gewährt werden.

    2. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass das von der SIMA GmbH zur Verfügung gestellte Know-how vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse der SIMA GmbH oder ihrer Lizenzgeber enthält. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dieses Know-how geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben oder in Betrieb zu nehmen und nur für den Zweck zu verwenden, für den es zur Verfügung gestellt wurde. Darunter fallen auch Dritte sowie alle in der Organisation des Vertragspartners tätigen Personen, die das Know-how nicht unbedingt nutzen müssen.

    3. Der Vertragspartei ist es nicht gestattet, Hinweise auf geistiges Eigentum - im weitesten Sinne des Wortes - aus dem Know-how zu entfernen oder zu verändern, einschließlich der Hinweise auf die Vertraulichkeit und Geheimhaltung des Know-hows.

    4. Die SIMA GmbH kann technische Maßnahmen zum Schutz der Software ergreifen. Hat die SIMA GmbH die Software auf diese Weise gesichert, ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, diese Sicherung zu beseitigen (zu versuchen) oder zu umgehen (zu lassen).

    5. Sofern die SIMA GmbH keine Sicherungskopie zur Verfügung stellt, hat der Vertragspartner – sofern die Lizenz(bedingungen) dies zulassen und dies technisch möglich ist – das Recht, selbst eine Sicherungskopie zu erstellen und zu unterhalten. Die Sicherungskopie muss eine identische Kopie sein und stets die gleichen Kennzeichnungen und Hinweise wie die Originalkopie tragen.

    6. Entwickelt der Vertragspartner Software oder lässt er sie von einem Dritten entwickeln oder beabsichtigt er dies und benötigt er im Zusammenhang mit der Interoperabilität der zu entwickelnden Software und der von der SIMA GmbH zur Verfügung gestellten Software Informationen zur Herstellung dieser Interoperabilität, so wird der Vertragspartner diese Informationen bei der SIMA GmbH schriftlich anfordern. Die SIMA GmbH teilt dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sie dem Ersuchen nachkommt und zu welchen (auch finanziellen) Bedingungen dies geschieht.

    7. Die SIMA GmbH stellt den Vertragspartner von rechtlichen Ansprüchen frei, die auf der Behauptung beruhen, von der SIMA GmbH entwickeltes Know-how verletze ein geltendes Schutzrecht. Voraussetzung für diese Absicherung ist, dass der Vertragspartner die SIMA GmbH unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt der Klage detailliert informiert, wobei die Abwicklung des Falles einschließlich der Vergleiche vollständig der SIMA GmbH überlassen wird. Der Vertragspartner stellt der SIMA GmbH die hierfür erforderlichen Vollmachten und Informationen zur Verfügung und wirkt auch in vollem Umfang mit, damit sich die SIMA GmbH, gegebenenfalls im Namen des Vertragspartners, gegen diese Klage(n) verteidigen kann.

    8. Wird gerichtlich unwiderruflich festgestellt, dass das von der SIMA GmbH entwickelte Know-how selbst ein Schutzrecht eines Dritten verletzt, oder besteht nach Auffassung der SIMA GmbH eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine solche Verletzung, so wird die SIMA GmbH die Gutschrift auf die Anschaffungskosten und abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts zurücknehmen oder dafür Sorge tragen, dass der Vertragspartner das gelieferte oder ein funktional gleichwertiges anderes Produkt ungestört weiter nutzen kann, dies alles nach Einschätzung der SIMA GmbH. Diese Regelung gilt nur, wenn diese Ziffer 14.7 eingehalten wurde.

    9. Die in diesem Absatz 8 genannte Schutzklausel erlischt, wenn und soweit sich die betreffende Verletzung auf Änderungen bezieht, die die Vertragspartei an dem Know-how vorgenommen hat oder die sie von Dritten vornehmen ließ.

    10. Jede von den vorstehenden Absätzen abweichende Haftung oder Schutzpflicht der SIMA GmbH für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen. Dies schließt die Haftung und/oder Schutzpflichten der SIMA GmbH für Verletzungen ein, die dadurch verursacht werden, dass die Informationen in einer nicht von der SIMA GmbH geänderten Form, in Verbindung mit nicht von der SIMA GmbH gelieferten oder bereitgestellten Produkten oder Software und/oder in einer anderen Weise als der, für die die Informationen entwickelt oder bestimmt wurden, verwendet werden.

  15. Haftung

    1. Die SIMA GmbH haftet unbeschränkt: bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von der SIMA GmbH übernommenen Garantie.

    2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der SIMA GmbH der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

    3. Eine weitergehende Haftung der SIMA GmbH besteht nicht.

    4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der SIMA GmbH.

    5. Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist, dass der Vertragspartner SIMA GmbH so schnell wie möglich über den Schadenseintritt unterrichtet. Ein Anspruch gegen die SIMA GmbH verjährt mit Ablauf von einem (1) Monat nach Entstehung des Anspruchs, es sei denn, der Anspruch wurde vom Vertragspartner bereits schriftlich und ausreichend begründet bei der SIMA GmbH angezeigt.

  16. Entschädigung

    1. Der Vertragspartner stellt die SIMA GmbH, ihre Mitarbeiter und ihre Erfüllungsgehilfen unwiderruflich und bedingungslos von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch die SIMA GmbH frei, einschließlich der Kosten des Rechtsbeistands und sonstiger anfallender Rechtskosten.

  17. Datenschutz

    1. Die SIMA GmbH darf personenbezogene Daten des Vertragspartners zum Zwecke der Leistungserbringung verarbeiten und kommt in diesem Fall ihren Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach.

    2. Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners gilt die Datenschutzerklärung der SIMA GmbH, die auf der Website veröffentlicht ist.

    3. Alle personenbezogenen Daten, die von der SIMA GmbH verarbeitet werden, werden innerhalb der Europäischen Union verarbeitet.

  18. Höhere Gewalt

    1. Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, der nicht auf das Handeln der Parteien zurückzuführen ist, der die Erfüllung des Abkommens vorübergehend oder dauerhaft verhindert und der weder nach dem Gesetz noch nach Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit als Risiko der Parteien angesehen werden sollte, und, soweit er nicht bereits darunter fällt: Hindernisse aufgrund von Maßnahmen, Gesetzen oder Entscheidungen zuständiger internationaler oder nationaler (öffentlicher) Behörden, Rohstoffmangel, Streik, Betriebsbesetzung, Blockade, Embargo, Krieg, Unruhen und damit gleichzusetzende Zustände, Stromausfall, Ausfall von (Tele-)Kommunikationsleitungen, Brand, Explosion, Wasserschaden, Überschwemmung, Blitzschlag und andere Naturkatastrophen und Unglücke sowie ausgedehnte Krankheiten epidemiologischer Natur des Personals.

    2. Sobald eine Vertragspartei mit höherer Gewalt konfrontiert wird, unterrichtet sie die andere Vertragspartei, es sei denn, dass ihr dies unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden kann.

    3. Hat die SIMA GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt, ist die SIMA GmbH berechtigt, den bereits ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Vertragspartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, da es sich um einen gesonderten Vertrag handelt.

    4. Wird festgestellt, dass der Zustand höherer Gewalt drei (3) Monate andauern wird, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, das Abkommen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zwischenzeitlich zu kündigen. Die Kündigung im Sinne dieses Artikels erfolgt durch Rücksendung eines Einschreibebriefs mit Unterschrift.

    5. Die SIMA GmbH übernimmt keine Haftung für direkte und/oder indirekte Schäden, Kosten und/oder Verluste, die Vertragspartnern und/oder Dritten entstehen, die direkt und/oder indirekt durch den Zustand höherer Gewalt auf Seiten der SIMA GmbH verursacht werden oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen.

  19. Abwerbeverbot

    1. Es wird anerkannt, dass beide Parteien (einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen) in Verbindung mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, wie sie im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht werden sollen, viel Zeit, Mühe und Kosten für die Einstellung, Schulung und Bindung ihrer Mitarbeiter und Unterauftragnehmer aufgewendet haben. In Anbetracht dessen erklärt sich jede Partei ausdrücklich damit einverstanden, dass sie ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei und vorbehaltlich der Zahlung einer vereinbarten Entschädigung an die andere Partei während der Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von 24 Monaten danach weder direkt noch indirekt Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer ("Mitarbeiter") der anderen Partei, die voll- oder teilzeitlich mit Tätigkeiten betraut sind oder waren, die mit der Erfüllung der Vereinbarung zusammenhängen, zur Beschäftigung auffordert oder auffordern lässt. Darüber hinaus verpflichtet sich jede Vertragspartei, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt eine Person, die in den letzten 24 Monaten bei der anderen Vertragspartei beschäftigt war, abzuwerben oder beschäftigen zu lassen.

  20. Ausfuhrbestimmungen

    1. Software der SIMA GmbH kann den Exportkontrollgesetzen, Normen, Bestimmungen, Beschränkungen und nationalen Sicherheitsprüfungen Deutschlands, der Europäischen Union und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mögliche Beschränkungen, die sich aus diesen Maßnahmen ergeben können, zu beachten und ggf. die erforderlichen Genehmigungen selbständig einzuholen. Der Vertragspartner stellt die SIMA GmbH von allen Folgen frei, die sich aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung ergeben.

  21. Beendigung des Abkommens

    1. Die SIMA GmbH ist berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte und ohne zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet zu sein, den Vertrag durch schriftliche Erklärung oder, wenn der Vertrag elektronisch per E-Mail geschlossen wurde, mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliches Einschreiten zu kündigen und damit dem Vertragspartner den Zugang zur Software zu verwehren, wenn:

      1. Die Vertragspartei einen Zahlungsaufschub beantragt oder erhält, Konkurs anmeldet oder für insolvent erklärt wird oder einen Vergleich außerhalb eines Konkurses anbietet, oder ein Teil ihres Vermögens beschlagnahmt wird.

      2. Die Vertragspartei ihre Tätigkeit einstellt, ihre Liquidation beschließt, auf andere Weise ihre Rechtspersönlichkeit verliert oder überträgt oder ihr Unternehmen fusioniert.

      3. Die Vertragspartei nach ordnungsgemäßer Inverzugsetzung kommt, die eine Frist von 14 Kalendertagen zur Behebung des Versäumnisses vorsieht, ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen schuldhaft nicht nach.

      4. Die Vertragspartei ohne vorherige Genehmigung durch die SIMA GmbH ein Konkurrenzprodukt in ihr Portfolio aufnimmt.

    2. Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat die SIMA GmbH Anspruch auf die volle Zahlung des restlichen Honorars bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit und ist nicht verpflichtet, bereits gezahlte Honorare an die Vertragspartei zurückzuzahlen.

    3. Der Vertragspartner verstößt gegen das Gesetz, wenn er: gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen verstößt; einen Konkurs erklärt, einen Zahlungsaufschub beantragt oder erwirkt oder die gesetzliche Umschuldungsregelung beantragt oder erwirkt, den Betrieb oder die Kontrolle über sein Unternehmen überträgt, seine Rechtspersönlichkeit verliert oder sich auflöst oder liquidiert wird.

    4. In dem in diesem Absatz 1 genannten Fall hat die SIMA GmbH das Recht, den Vertrag einseitig, fristlos und ohne gerichtliches Einschreiten zu kündigen, ohne dass die SIMA GmbH zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, einschließlich des Rechts auf vollständigen Ersatz aller ihrer direkten und/oder indirekten Schäden.

    5. Hat die Vertragspartei zum Zeitpunkt der in diesem Artikel genannten Auflösung bereits Leistungen gemäß dem Vertrag erhalten, so sind diese Leistungen und die damit verbundene(n) Verpflichtung(en) nicht Gegenstand der Rückabwicklung. Von der SIMA GmbH vor der Auflösung in Rechnung gestellte und/oder gelieferte Beträge im Zusammenhang mit dem, was sie in Ausführung des Vertrages bereits ausgeführt und/oder geliefert hat, unterliegen weiterhin der unverminderten Fälligkeit im vorigen Satz und sind zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.

  22. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

    1. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

    2. Der Vertragspartner darf Forderungen der SIMA GmbH weder mit Gegenforderungen aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, dass Forderungen des Vertragspartners von der SIMA GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

    3. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Angebot, dem Vertrag und/oder der Vereinbarung oder einer weiteren Vereinbarung, für die diese Bedingungen gelten, ergeben, ist das zuständige Gericht am Sitz der SIMA GmbH zuständig.

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Letztes Update: 10. Oktober 2024

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